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Jobwechsel: Betriebsrente mitnehmen, stilllegen, kündigen?

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Kurz gesagt

Beim Jobwechsel läuft deine betriebliche Altersvorsorge weiter, nur der Beitrag stoppt. Was du selbst umgewandelt hast, gehört dir sofort, die Arbeitgeberanteile je nach Vertrag. Kündigen und auszahlen lassen geht nicht, das Guthaben bleibt bis zur Rente gebunden. Privat weiterzahlen lohnt sich fast nie, weil Steuervorteil und Zuschuss wegfallen und dich dieselbe Einzahlung mehr als das Doppelte kostet. Bleiben Mitnehmen oder Stilllegen. Ist das neue Angebot gleichwertig oder besser, oder ist dein Guthaben so klein, dass feste Stückkosten es auffressen, überträgst du. Im Zweifel stellst du den Vertrag beitragsfrei. Für den gesetzlichen Übertragungsanspruch hast du zwölf Monate ab dem letzten Arbeitstag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was du per Entgeltumwandlung eingezahlt hast, gehört dir sofort und vollständig. Bei den Arbeitgeberanteilen entscheidet dein konkreter Vertrag, ob sie sofort oder erst nach einigen Jahren unverfallbar sind. Prüfe das, bevor du kündigst.
  • Kündigen und auszahlen lassen geht nicht. Das Guthaben ist für den Ruhestand zweckgebunden. Nur sehr kleine Anwartschaften darf dein alter Arbeitgeber abfinden.
  • Mitnehmen geht auf zwei Wegen. Die Vertragsübernahme durch den neuen Arbeitgeber ist die sauberste Lösung, aber die Ausnahme. Auf die Wertübertragung hast du einen gesetzlichen Anspruch, wenn der Vertrag ab 2005 geschlossen wurde, eine Direktversicherung, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds ist, das Guthaben unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und du dich innerhalb von zwölf Monaten meldest.
  • Stilllegen heißt beitragsfrei stellen. Das Geld arbeitet weiter, aber feste Stückkosten fressen bei kleinem Guthaben einen Teil der Verzinsung. Wer bei jedem Wechsel stilllegt, sammelt bis zur Rente einen Flickenteppich an Verträgen.
  • Privat weiterzahlen lohnt sich fast nie. Ohne Steuervorteil und Zuschuss kostet dich dieselbe Einzahlung mehr als das Doppelte, und gebunden bleibt das Geld trotzdem. Eigenes Geld gehört ins Depot, in eine kostengünstige ETF-Police oder ab 2027 ins Altersvorsorgedepot.

Neuer Job, Vertrag unterschrieben. Und irgendwo im alten Unternehmen läuft noch deine Betriebsrente. Mitnehmen, stilllegen, kündigen oder privat weiterzahlen? Einer dieser vier Wege ist so gut wie unmöglich. Für einen anderen läuft ab deinem letzten Arbeitstag eine Frist von zwölf Monaten.

Wir gehen alle vier Wege durch. Am Ende bekommst du eine Faustregel, welcher davon zu deiner Situation passt.

Dieser Artikel gibt die Rechtslage mit Stand September 2026 wieder. Abfindungsgrenze und Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr angepasst. Was dein Vertrag im Detail erlaubt und was eine Übertragung kostet, steht in deiner Versorgungszusage und beim Versicherer. Das Rechenbeispiel ist ein typischer Fall, keine Aussage über deinen Vertrag.

Was gehört dir überhaupt?

Alles, was du per Entgeltumwandlung aus deinem Bruttogehalt eingezahlt hast, gehört dir. Sofort und vollständig (im Fachdeutsch „unverfallbar“). Bei den Anteilen, die dein Arbeitgeber aus eigener Tasche gezahlt hat, hängt es von deinem Vertrag ab. Manche sind ab dem Tag der Zahlung unverfallbar, manche erst nach einigen Jahren. Wie es bei dir geregelt ist, steht in deinem Vertrag. Da lohnt ein genauer Blick, bevor du kündigst.

Der Vertrag selbst läuft in jedem Fall weiter. Nur der Beitrag stoppt mit deinem letzten Gehalt.

Kündigen und auszahlen lassen? Geht nicht

Das Guthaben ist gesetzlich für den Ruhestand zweckgebunden, vor der Rente kommst du nicht dran. Die einzige Ausnahme löst nicht du aus, sondern dein alter Arbeitgeber. Sehr kleine Anwartschaften darf er abfinden. Klein heißt ein niedriger vierstelliger Betrag, und diese Grenze steigt jedes Jahr ein Stück.

Weg 1: Mitnehmen

In den allermeisten Fällen hast du einen gesetzlichen Anspruch darauf, dein Guthaben zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Wie genau das passiert, entscheidet allerdings er. Dafür gibt es zwei Optionen.

Option 1: Die Vertragsübernahme

Dein neuer Arbeitgeber führt deinen bestehenden Vertrag eins zu eins weiter und trägt sich nur als neuer Versicherungsnehmer ein. Tarif, Kosten, Garantiezins, Anlage, alles bleibt. Das ist die sauberste Lösung, in der Praxis aber die Ausnahme. Die meisten Unternehmen arbeiten mit einem festen Versicherer und wollen keine Fremdkörper im System, weil jeder Extravertrag dauerhaft Verwaltungsaufwand bedeutet.

Und selbst wenn dein neuer Arbeitgeber mitspielt, prüf die Konditionen genau. Vielleicht ist sein eigenes Angebot sogar eine ganze Ecke stärker als dein alter Vertrag.

Option 2: Die Wertübertragung

Dein Guthaben wandert in einen neuen Vertrag beim Versicherer des neuen Arbeitgebers. Die Konditionen ändern sich, das Angesparte bleibt. In der Praxis ist das der häufigste Fall, und genau darauf hast du den gesetzlichen Anspruch. Allerdings nur unter vier Bedingungen.

Vier Bedingungen für den gesetzlichen Übertragungsanspruch

  1. Abschlussjahr Dein Vertrag wurde 2005 oder später geschlossen.
  2. Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Der häufigste Fall, aber nicht sicher.
  3. Guthaben Unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 rund 100.000 €.
  4. Frist Du stößt die Übertragung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden an.
Alle vier erfüllt Gesetzlicher Anspruch. Du löst die Übertragung aus, niemand muss zustimmen.
Eine fehlt Nur mit Zustimmung von dir, altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Versicherer.

Sagen alle vier Ja, klappt die Übertragung auch ohne Anspruch, sogar nach den zwölf Monaten.

Was die Übertragung kostet

Umsonst ist der Umzug nicht immer. Für die Übertragung selbst kann der Versicherer Gebühren nehmen. Und in seltenen Fällen fallen im neuen Vertrag noch einmal Abschluss- und Vertriebskosten an, die du eigentlich schon bezahlt hast. Die meisten Versicherer verzichten aus Kulanz darauf, garantiert ist das nicht. Also vorher nachfragen.

Ältere Verträge sind bei Garantiezins und späterer Rentenhöhe manchmal deutlich attraktiver als ihre modernen Pendants. Das muss nicht so sein, gehört aber geprüft, bevor du einen teuren Fehler machst.

Keine Lust, deine Verträge selbst zu vergleichen? Im kostenlosen Erstgespräch legen wir beide Verträge nebeneinander, Garantie, Kosten, Zuschuss, Anlage. Am Ende weißt du, ob dein Vertrag mitkommt, stehen bleibt oder ob du beim neuen Arbeitgeber frisch startest.
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WeiterlesenLohnt sich deine BAV wirklich? Die ehrliche RechnungDie drei Faktoren, an denen jeder Vertrag hängt, alt wie neu. Rendite schlägt Zuschuss.

Weg 2: Stilllegen

Fehlt der Anspruch, oder ist dein alter Vertrag zu gut, um ihn anzufassen, bleibt Weg zwei. Stilllegen heißt beitragsfrei stellen. Du zahlst nichts mehr ein, Guthaben und Anlage bleiben, wie sie sind, und das Geld arbeitet bis zur Rente weiter. Drei Dinge solltest du dabei im Hinterkopf behalten.

Die Verwaltungskosten laufen weiter. Sind in deinem Vertrag feste Stückkosten vereinbart, also eine fixe Jahresgebühr, fallen die bei kleinem Guthaben spürbar ins Gewicht. Dann frisst die Kostenseite einen Teil der Verzinsung. Frag deinen Versicherer, wie die Kosten im beitragsfreien Zustand aussehen. Das ist eine kurze E-Mail.

Stilllegen ist nicht endgültig. Übernimmt ein späterer Arbeitgeber den Vertrag doch, lässt er sich in der Regel wieder aufnehmen. Bei vielen Versicherern gilt dafür eine Frist von drei Jahren, darüber hinaus entscheidet ihre Kulanz.

Der Flickenteppich. Wer alle paar Jahre wechselt und jedes Mal stilllegt, hat zum Rentenbeginn fünf Verträge bei fünf Versicherern, oder mehr. Auch das spricht dafür, junge Verträge mitzunehmen und nur die wirklich guten alten stehen zu lassen.

Der vermeintliche vierte Weg: privat weiterzahlen

Diesen Weg bietet dir dein Versicherer nach dem Ausscheiden vermutlich als Erstes an. Er geht, und er klingt logisch. Der Vertrag läuft ja schon, warum also nicht selbst einzahlen? Die Antwort: Es lohnt sich fast nie.

Sagen wir, du hast bisher 150 € im Monat aus deinem Brutto umgewandelt, und dein Arbeitgeber legt den Pflichtzuschuss obendrauf. Durch die Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben kostet dich das netto vielleicht nicht einmal die Hälfte dessen, was im Vertrag landet. Zahlst du privat weiter, zahlst du dieselbe Einzahlung zum vollen Preis.

150 € im Monat umgewandelt, 172,50 € landen im Vertrag

  • Über den Arbeitgeber 80 € netto Der Rest sind Steuer- und Abgabenersparnis plus Arbeitgeberzuschuss
  • Privat weitergezahlt 172,50 € netto Kein Steuervorteil, kein Zuschuss, du zahlst alles selbst
Dunkel ist dein eigener Nettobeitrag, hell alles, was Steuerersparnis und Arbeitgeberzuschuss beisteuern. Beispielrechnung, keine Aussage über deinen Vertrag.

Gleiche Einzahlung, mehr als die doppelte Belastung. Steuervorteil weg, Zuschuss weg, und flexibel ist das Geld trotzdem nicht. Es bleibt bis zur Rente gebunden, nur teurer.

Die einzige Ausnahme ist ein sehr alter Vertrag mit Konditionen, die es heute nicht mehr gibt: ein hoher Garantiezins und ein hoher garantierter Rentenfaktor. Dann kann sich das Weiterzahlen rechnen. In zehn Jahren Beratung hatte ich so einen Vertrag allerdings noch nie auf dem Tisch.

Für alle anderen gehört eigenes Geld woanders hin. Ins Depot, in eine kostengünstige ETF-Police oder ab 2027 in das neue staatlich geförderte Altersvorsorgedepot. Dort bringt es in der Regel deutlich mehr Rendite, bleibt je nach Vertrag flexibel und hat eigene steuerliche Vorteile.

Welcher Weg passt zu dir?

Das entscheidet sich an drei Punkten.

Punkt 1: Zwei der vier Wege sind schon raus. Kündigen scheitert am Gesetz, privat weiterzahlen am Preis. Bleiben Mitnehmen oder Stilllegen.

Punkt 2: Übernimmt der neue Arbeitgeber deinen Vertrag eins zu eins? Dann ist Mitnehmen meist die entspannteste Lösung. Nichts ändert sich, keine Gebühren, ein Vertrag weniger. Leg das neue Angebot trotzdem daneben. Ist es stärker, legst du den alten Vertrag still und startest beim neuen Arbeitgeber frisch. Der entscheidende Faktor ist dabei selten die Höhe des Zuschusses oder die Gebühren. Viel wichtiger ist, wie dein Geld angelegt wird. Ein kostengünstiger ETF-Kern schlägt fast immer einen Garantievertrag.

Punkt 3: Bleibt nur die Wertübertragung, vergleichst du alt gegen neu. Was zählt, sind die laufenden Kosten beider Verträge plus die Übertragungsgebühr und das Anlagekonzept, klassisch mit Garantie oder fondsgebunden, im Idealfall mit ETFs. Das Abschlussjahr ist dabei nur ein Hinweis. Verträge, die zehn Jahre oder älter sind, haben bei Garantie und Rentenfaktor oft einen Tick bessere Rahmenbedingungen. Oft, nicht immer.

Daraus die Faustregel: Ist das neue Angebot nachweislich gleichwertig oder besser, oder ist dein Guthaben so klein, dass die Stückkosten die Verzinsung auffressen, überträgst du. Im Zweifel legst du still. Wichtig ist nur, dass du die Entscheidung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Jobwechsel triffst, solange der Übertragungsanspruch noch gilt. Dann hast du alle Optionen offen.

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Häufige Fragen

Der Vertrag läuft weiter, nur der Beitrag stoppt mit deinem letzten Gehalt. Alles, was du per Entgeltumwandlung eingezahlt hast, ist sofort unverfallbar und gehört dir. Für die Anteile, die dein Arbeitgeber aus eigener Tasche gezahlt hat, gelten die Regeln deines jeweiligen Vertrages. Manche sind sofort unverfallbar, manche erst nach einigen Jahren. Danach hast du die Wahl zwischen Mitnehmen zum neuen Arbeitgeber und Stilllegen, also beitragsfrei stellen.
Nein. Das Guthaben ist gesetzlich für den Ruhestand zweckgebunden. Vor der Rente kommst du nicht dran. Die einzige Ausnahme löst dein alter Arbeitgeber aus, nicht du. Sehr kleine Anwartschaften darf er abfinden. Die Grenze liegt bei einem niedrigen vierstelligen Betrag und steigt jedes Jahr ein Stück.
In den allermeisten Fällen ja. Entweder übernimmt der neue Arbeitgeber den Vertrag eins zu eins oder dein Guthaben wird in einen neuen Vertrag bei seinem Versicherer übertragen. Auf diese Wertübertragung hast du einen gesetzlichen Anspruch, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: Der Vertrag wurde 2005 oder später geschlossen, es ist eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, das Guthaben liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 101.400 €), und du stößt die Übertragung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden an. Fehlt eine Bedingung, müssen du, dein alter Arbeitgeber, dein neuer Arbeitgeber und der Versicherer alle zustimmen.
Zwölf Monate ab dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber. Innerhalb dieser Frist hast du den gesetzlichen Anspruch auf die Wertübertragung. Danach geht sie nur noch, wenn alle Beteiligten zustimmen. Triff die Entscheidung also innerhalb dieses Jahres, dann stehen dir alle Optionen offen.
Das hängt vom Versicherer ab. Für die Übertragung selbst kann er Gebühren verlangen, und in seltenen Fällen fallen im neuen Vertrag erneut Abschluss- und Vertriebskosten an. Die meisten Versicherer verzichten aus Kulanz darauf, garantiert ist das nicht. Frag vorher schriftlich nach, bei beiden Versicherern.
Du zahlst nichts mehr ein, das Guthaben bleibt in der bisherigen Anlage und verzinst sich bis zur Rente weiter. Achte auf feste Stückkosten, also eine fixe Jahresgebühr. Bei kleinem Guthaben frisst sie einen Teil der Verzinsung. Beitragsfrei stellen ist nicht endgültig, ein späterer Arbeitgeber kann den Vertrag wieder aufnehmen. Bei vielen Versicherern gilt dafür eine Frist von drei Jahren, danach entscheidet ihre Kulanz.
Ja, aber es lohnt sich fast nie. Über den Arbeitgeber landen zum Beispiel 172,50 € im Vertrag, nämlich 150 € aus deinem Brutto plus 15 % Pflichtzuschuss, während dich das netto vielleicht nur 80 € kostet. Privat kosten dieselben 172,50 € auch 172,50 € netto. Steuervorteil und Zuschuss fallen weg, gebunden bleibt das Geld trotzdem. Die Ausnahme ist ein sehr alter Vertrag mit hohem Garantiezins und hohem garantiertem Rentenfaktor. Für alle anderen gehört eigenes Geld ins Depot, in eine kostengünstige ETF-Police oder ab 2027 ins Altersvorsorgedepot.
Übernimmt der neue Arbeitgeber den Vertrag eins zu eins, ist Mitnehmen meist die einfachste Lösung, sofern sein eigenes Angebot nicht stärker ist. Bleibt nur die Wertübertragung, vergleichst du laufende Kosten, Übertragungsgebühr und Anlagekonzept beider Verträge. Die Faustregel lautet, dass du überträgst, wenn das neue Angebot gleichwertig oder besser ist oder dein Guthaben so klein, dass feste Stückkosten es auffressen. Im Zweifel legst du still. Entscheidend ist dabei selten der Zuschuss, sondern die Anlage. Ein kostengünstiger ETF-Kern schlägt fast immer einen Garantievertrag.
Alexander Molkenthin, Finanzberater bei Investiquo
Geschrieben von
Alexander Molkenthin

Gründer von Investiquo und unabhängiger Finanzberater. Er hilft beruflich etablierten Menschen, ihre Finanzen zu ordnen und einen klaren Plan für ihre Ziele zu bekommen. Einfach und nachvollziehbar.

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